Allgemeine Geschäftsbedingungen

Trilup - Martin Trimborn
Im Bachfeld 23,
53179 Bonn

1. Allgemein - Trilup
1.1Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
1.3Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
1.4Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrags sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der Firma Trilup bestätigt worden sind.

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Trilup eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.
2.2Trilup behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.
2.3Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von Trilup zumutbar sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3.2Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Trilup an die in Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Trilup genannten Preise.
3.3Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
3.4Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigt Trilup zu einer entsprechenden Preisanpassung.
3.5Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage, Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen Trilup zur Preisanpassung.

4. Liefer- und Leistungszeit
4.1Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4.2Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Trilup. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von Trilup nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Trilup ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von 2 Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.3Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht durch Trilup zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich Trilup nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
4.4Bei Lieferverzug, den Trilup zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.5Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

5. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
5.1Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.
5.2Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Trilup verlassen hat, unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.
5.3Der Käufer hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich schriftlich zu rügen.
5.4Bei Sendungen an Trilup trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei Trilup.
5.5Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder Leistung, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 Prozent des vereinbarten Preises zuzüglich aller uns entstandenen Versandkosten zu verlangen.

6. Widerrufsrecht
6.1Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat der Verbraucher innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware er folgen; Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an Trilup, Vulkanstr. 61, 53179 Bonn.
6.2Ein Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzgesetz gilt ausschließlich für Verbraucher und nicht für Geschäftskunden.
6.3Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten.
6.4Übersteigt der Bestellwert den Betrag von 40,- Euro, kann die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers erfolgen. Die Rücksendung erfolgt als Standard Postpaket mit dem Hinweis "Gebühr zahlt Empfänger". Bei Wahl eines anderen Spediteurs, oder einer anderen, teureren Versandart, übernimmt Trilup die Rücksendekosten lediglich in Höhe der Kosten, die für ein Standardpaket bei der Deutschen Post AG entstanden wären.
6.5Die Ware, für die das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird, muss Trilup in einwandfreiem wiederverkaufsfähigem Zustand erreichen; Wertminderungen aus bestimmungsgemäßem Gebrauch gehen zu Lasten des Kunden.
6.6Wird die Ware, für die das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird, über eine Prüfung hinaus in Gebrauch genommen, so ist für die Überlassung und Nutzung der Ware gemäß § 361a Abs.2 BGB eine Vergütung zu entrichten.

7. Zahlungsbedingungen
7.1Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse o. Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
7.2Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Trilup über den Betrag verfügen kann.
7.3Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
7.4Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.6Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag unwiderruflich auf dem Bankkonto von Trilup gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.
7.7Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist Trilup zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von Trilup gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn Trilup andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält Trilup weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7.8Ist die Zahlung des Käufers nicht spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum eingegangen, so gerät der Käufer ohne besondere Mahnung in Verzug.
7.9Trilup steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
7.10Vom Verzugszeitpunkt an ist Trilup berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
7.11Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungsmäßig entgegengenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Zahlung. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
7.12Der Käufer trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
7.13Trilup ist berechtigt, Forderungen abzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1Trilup behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung allen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art oder welchen Rechtsgrunds vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
8.2Be- oder Verarbeitung der von Trilup gelieferten und noch in Eigentum von Trilup stehender Ware erfolgt im Auftrag von Trilup, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für Trilup erwachsen können.
8.3Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der von Trilup gelieferten Ware sind unzulässig.
8.4Bei Zahlungsverzug - Insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks - ist Trilup berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Privat- oder Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend legitimieren werden, an sich zu nehmen. Die Kosten der Sicherstellung trägt in vollem Umfang der Käufer.

9. Gewährleistung
9.1Die Verjährungsfrist für die gesetzliche Sachmängelgewährleistung wird durch Trilup auf ein Jahr beschränkt. Hiervon ausgenommen ist der Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB, für den die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware beträgt 12 Monate.

ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für sachgemäße, ordentlich durchgeführte eigene Systemerweiterungen des Käufers, soweit sie als Bagatelle anzusehen sind (z.B. Einbau von Steckkarten oder Laufwerken). Die Gewährleistungspflicht tritt nicht ein, wenn durch den Einbau oder die Erweiterung durch den Käufer Folgeschäden am Gerät oder Teil entstanden sind.
9.2Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist Trilup von der Gewährleistung freigestellt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist es erforderlich, dass der kaufmännische Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB bestimmten Unter-suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.3Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, steht Trilup ein Recht auf Nacherfüllung zu, nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Trilup kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Trilup über.
9.4Nach zweimaligem Scheitern der Nachbesserung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch Trilup kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber Trilup herabsetzen (mindern). Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.5Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu. Verkauft der Käufer die von Trilup gelieferten Gegenstände an Dritte, so ist es ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf Trilup zu verweisen.
9.6Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
9.7Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsbedingungen für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Bei Inanspruchnahme von erweiterten Herstellergarantien, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigen, ist Trilup berechtigt, Versand- und Bearbeitungskosten sowie Testpauschalen an den Käufer weiterzuberechnen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche
10.1Für Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet Trilup nur, wenn Trilup bzw. deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Beweislast für die vorgenannten Ansprüche trägt der Käufer.

11. Datenschutz
11.1Trilup ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene oder entstehende Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV-Einrichtungen gespeichert und weiterverarbeitet werden.

12. Export
12.1Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger schriftlicher behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen. Die Versagung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
13.1Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Trilup und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.
13.1Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Bonn als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
13.1Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.